AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Betrifft: DotNetFabrik GmbH
Stand: 2015-11-11

§1 Geltungsbereich/Allgemeines

  1. Die nachstehenden Bedingungen gelten zwischen Fa. DotNetFabrik GmbH, nachstehend kurz DotNetFabrik genannt und ihrem Auftraggeber für
    • die Entwicklung und Lieferung von Software und Softwaresystemen sowie die Änderung oder Erweiterung bestehender Software,
    • die Planung, Entwicklung und Leitung von Projekten mit informationstechnischem Bezug
    • die Erstellung von Gutachten, Studien, Berichten und ähnlichen Werken.
  2. Rechtliche sowie steuerliche Beratungsleistungen werden von DotNetFabrik in keinem Fall erbracht.

§2 Leistungsumfang

  1. Art und Umfang der Leistungen werden durch gesonderte vertragliche Vereinbarungen geregelt.
  2. Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsweise werden in schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien geregelt (Leistungsbeschreibung).
    Änderungen der Leistungsbeschreibung bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
  3. Leistungsnachweise (Stundenzettel und ähnliche) sind, soweit nicht vertraglich anders geregelt, nicht Bestandteil des Leistungsumfangs.
  4. Für Änderungsverlangen des Auftraggebers, welches eine Prüfung nach sich zieht, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist, kann DotNetFabrik eine Vergütung insoweit verlangen, als sie den Auftraggeber darauf hingewiesen und der Auftraggeber daraufhin den Überprüfungsauftrag erteilt hat.
    Die Frist, bis zu deren Ablauf dem Auftraggeber das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt sein muss, ist einvernehmlich festzulegen.
    Führen Änderungen der Leistungsbeschreibung zu einem erhöhten Aufwand, so wird DotNetFabrik dies dem Auftraggeber schriftlich mitteilen. Die Vertragspartner werden sich dann über eine angemessene Erhöhung der Vergütung und eine gegebenenfalls notwendige Terminverschiebung verständigen.
  5. Änderungen der Systemkonfiguration, des Betriebssystems der Entwicklungs- oder Laufzeitumgebung sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Führen solche Änderungen zu einem erhöhten Aufwand, so werden die Vertragspartner sich unverzüglich über eine angemessene Erhöhung der Vergütung und eine gegebenenfalls notwendige Terminverschiebung verständigen.
  6. Kommen die Vertragspartner hinsichtlich einer Leistungsänderung zu keiner Übereinstimmung, so ist DotNetFabrik berechtigt, die Änderungswünsche abzulehnen.
  7. Auf Wunsch des Auftraggebers führt DotNetFabrik Wartung, Schulung und Unterstützung durch.
    Der Umfang dieser Leistungen und das vom Auftraggeber hierfür zu zahlende Entgelt werden in einem gesonderten Vertrag festgelegt.

§3 Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern

  1. DotNetFabrik erhält vom Auftraggeber alle für die Erbringung der geschuldeten Leistung benötigten Unterlagen, Informationen und Daten kostenlos und rechtzeitig.
    Weiterhin stellt der Auftraggeber für die Integration, die Inbetriebnahme und den Test die notwendigen Programme, Testdaten, Geräte, Anlagen und Rechenzeiten, Personal und Arbeitsplätze bis zum Beginn der Abnahme und für deren Dauer kostenlos und rechtzeitig zur Verfügung.
  2. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Inhalt der angelieferten Ware, des Materials und der Unterlagen nicht gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf Urheber-, Jugendschutz- und Presserecht und das „Recht am eigenen Bild“, verstößt. Der Vertragspartner stellt DotNetFabrik von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
  3. DotNetFabrik ist berechtigt, nach Aufforderung des Kunden zur Abholung, vom Kunden übergebene Restwaren oder überschüssiges Material spätestens 30 Tage nach Auftragsabwicklung zu vernichten. Die Rücksendung von überzähliger Ware und überzähligem Material erfolgt gegebenenfalls unfrei durch DotNetFabrik.
  4. Soweit DotNetFabrik Beratungs- oder Vor-Ort-Leistungen zu erbringen hat, wird der Kunde in angemessenem Umfang Zugang zu notwendigen Betriebsmitteln ermöglichen, geeignete und fachkompetente Ansprechpartner zur Verfügung stellen und von DotNetFabrik gewünschte Informationen beschaffen.
  5. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die erbrachten Dienstleistungen ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten; gleich ob aufgrund von Fehlern in Softwareprogrammen, Bedienungsfehlern oder Pflichtverletzungen von DotNetFabrik im Rahmen eines Vertrages.
  6. Hierzu zählt auch eine regelmäßige Datensicherung, vollumfängliche Störungsdiagnose und regelmäßige Überprüfung der logischen Funktionalität.
  7. Der Kunde stellt sicher, dass Dateneingaben/-Übernahmen fehlerfrei erfolgen, um Fehlverhalten durch fehlerhafte Daten auszuschließen.
  8. Der Beginn der von DotNetFabrik kommunizierten Lieferzeit setzt rechtzeitige Freigaben durch den Kunden voraus.
    Ist eine solche Freigabe nicht erforderlich, so tritt an deren Stelle die Auftragsbestätigung.

§4 Nutzungsumfang

  1. Der Auftraggeber erhält am vertraglich vereinbarten Arbeitsergebnis das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht zu dessen Nutzung.
  2. Ist das Arbeitsergebnis auf eine bestimmte Anzahl von Arbeitsplätzen, virtualisierten Desktops oder Computern oder sonstiger Hardware mit multiplen Betriebssystemen beschränkt, zählt jeder dieser Plätze bei der Gesamtrechnung als einzelner Arbeitsplatz. Das Verschieben auf einen anderen Arbeitsplatz ist beschränkt und nur für den Fall eines Ersatzes vorgesehen. Wird eine Terminalserver-Umgebung genutzt, ist die Lizenz benutzerbasiert; d. h. für jeden Benutzer ist eine separate Lizenz erforderlich.
    Bei Nutzung durch mehrere Anwender gleichzeitig wird für jeden Anwender eine entsprechende, zusätzliche Lizenz benötigt.

§5 Zahlungsbedingungen, Preise

  1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    Die Preisgrundlage und der Zahlungsplan werden jeweils vertraglich vereinbart. Im Zweifelsfall werden Stundensätze bzw. Reisekosten gemäß aktueller DotNetFabrik-Preisliste berechnet bzw. bei Vergütung nach Zeitaufwand gilt diese grundsätzlich als Berechnungsgrundlage.
  2. Rechnungsbeträge sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, unverzüglich fällig. Zahlungen mittels Wechsel werden nicht anerkannt.
  3. Bei Leistungen mit vorab definiertem Kostenrahmen können von DotNetFabrik zu Beginn der Arbeit 40 % der Gesamtauftragssumme in Rechnung gestellt werden.
  4. Ferner werden im Rahmen des Auftragsfortschritts von DotNetFabrik angemessene Abschlagsrechnungen gestellt.
    Die geleisteten Abschlagszahlungen werden von der Schlussrechnung abgezogen.
  5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung von DotNetFabrik nichts anderes ergibt, sind Lieferung und Preise „ab Werk“ vereinbart. Gegebenenfalls notwendiger Versand erfolgt auf Gefahr des Kunden; eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch abgeschlossen. Dies gilt auch für die Rücksendung zur Verfügung gestellter Materialien.
  6. Gegen Forderungen von DotNetFabrik kann nur mit solchen Forderungen aufgerechnet werden, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind.
    Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
  7. Beträge sind, wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, in Euro angegeben und auch ausschließlich in Euro zahlbar.
  8. DotNetFabrik behält sich das Recht vor, Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese wird DotNetFabrik dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
  9. Entwurfs und Prototyparbeiten sind, da sie ein künstlerisches Werk darstellen, ohne Rücksicht auf Gefallen oder Nichtgefallen zu vergüten.
  10. Kosten, welche DotNetFabrik durch Beauftragung von Gestaltungsagenturen und ähnlichen Dienstleistern entstehen, sind ohne Rücksicht auf Abnahme der Gesamtleistung oder Nichtgefallen zu vergüten.

§6 Übergabe, Herbeiführen der Funktionsfähigkeit, Abnahme

  1. DotNetFabrik übergibt die vertraglichen Leistungen zum in der Leistungsbeschreibung festgelegten Zeitpunkt und teilt dem Auftraggeber ihre Abnahmebereitschaft mit.
  2. Die Abnahme erfolgt durch eine schriftliche Abnahmeerklärung des Auftraggebers. Kommt der Auftraggeber innerhalb von zehn Werktagen ab Mitteilung der Abnahmebereitschaft des Auftragnehmers seiner Pflicht zur Durchführung der Abnahme aus einem anderen Grund als einem wesentlichen und unverzüglich angezeigten Mangel nicht nach, so gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen. Die Abnahme gilt als erfolgreich, wenn keine oder nur unwesentliche Mängel festgestellt werden.

§7 Eigentumsvorbehalt

  1. DotNetFabrik behält sich an sämtlichen Waren, Werken, Arbeitsergebnissen (Vorbehaltsgegenstand) sowie die Nutzungsrechte gelieferter Software das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Abnahme bestehender oder später entstehender Forderungen vor.
  2. Der Kunde ist berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt DotNetFabrik jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des an DotNetFabrik geschuldeten Geldbetrags (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen.

§8 Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ideen, Entwürfe, Skizzen, Prototypen, Quellcodes, Datenbanken, digitale Werke, Adressen oder andere Unterlagen, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugänglich gemacht werden, Dritten zu überlassen, es sei denn, DotNetFabrik hat der Weitergabe zugestimmt.
    Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung der Geschäftsbeziehung hinaus.
  2. DotNetFabrik speichert die Daten des Kunden für die Nutzung im Rahmen des Vertragsverhältnisses, es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.

§9 Mängel

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit der Abnahme des Vertragsgegenstandes. Mängel, die in der Abnahmeerklärung festgehalten sind und Mängel, die nach der Abnahme schriftlich in nachvollziehbarer Form gerügt werden, wird DotNetFabrik innerhalb einer angemessenen Frist kostenlos beheben. Die notwendigen Unterlagen, Programme, Testdaten, Geräte, Anlagen, Rechenzeiten, Personal- und Arbeitsplätze stellt der Auftraggeber kostenfrei zur Verfügung.
    Im Falle wesentlicher Mängel wird DotNetFabrik nach eigener Wahl eine kostenlose Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung durchführen.
  2. Voraussetzung für die Durchführung der Gewährleistung ist, dass der Mangel hinreichend dokumentiert ist und jederzeit reproduziert werden kann. Die Kosten zur Schaffung dieser Voraussetzungen trägt der Auftraggeber. Kann bei einer Überprüfung durch DotNetFabrik der Mangel nicht festgestellt werden oder liegt ein fehlerhafter Gebrauch des Programms oder eine sonstige von DotNetFabrik nicht zu vertretende Störung vor, so kann DotNetFabrik Aufwandserstattung nach seinen dann allgemein berechneten Stundensätzen zuzüglich notwendiger Auslagen verlangen.
  3. Die Gewährleistung entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Auftraggeber selbst oder von einem Dritten geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind.
    DotNetFabrik übernimmt keine Gewährleistung, falls sich das Verhalten ihrer Software wegen der sich verändernden Laufzeitumgebung (neue Betriebssysteme oder Update des Betriebssystems, neue Browser-Versionen, Neuerungen an Programmbibliotheken und Frameworks etc.) verändert oder die Software nicht mehr funktioniert.
  4. Es liegt kein Mangel vor bzw. DotNetFabrik ist von der Gewährleistung frei, wenn …
    … der Mangel auf eine vom Auftraggeber erstellte Leistungsbeschreibung oder auf Ausführungsforderungen des Auftraggebers zurückführen ist.
    … das Verhalten oder das erwartete Resultat vorab nicht oder nur ungenügend spezifiziert wurde.
    … es sich um einen Darstellungsfehler handelt, welcher nicht die Benutzung der Software unmöglich macht.
    … dem Benutzer eine Umgehungslösung (Workaround) zur Verfügung steht oder das Problem mit geringem Mehraufwand selbst gelöst / umgangen werden kann.
  5. Eigenschaften gelten nur dann als von DotNetFabrik zugesichert, wenn dies in schriftlicher Form erfolgt ist.
  6. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, das Entgelt herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das Recht des Auftraggebers auf Kostenvorschuss für die Selbstvornahme der Mängelbeseitigung nach § 637 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird ausdrücklich ausgeschlossen.
    Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn DotNetFabrik hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist, wenn sie von DotNetFabrik verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

§10 Haftung

  1. Die Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach vorliegender Klausel.
  2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von DotNetFabrik oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von DotNetFabrik beruhen, haftet DotNetFabrik unbeschränkt.
  3. Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet DotNetFabrik unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet DotNetFabrik nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach Absatz 4 dieser Haftungsklausel.
  4. Für leichte Fahrlässigkeit haftet DotNetFabrik nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf das Auftragsvolumen sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Überlassung von Individualsoftware typischerweise gerechnet werden muss.
  5. Die Haftung für Datenverlust wird höchstens auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.
  6. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DotNetFabrik.
  7. DotNetFabrik prüft nicht, ob Waren oder Leistungen, insbesondere Entwürfe, gegen Rechte Dritter (Urheberrecht, Warenzeichen, Firmenrecht usw.) oder Vorschriften des Wettbewerbsrechts verstoßen. DotNetFabrik haftet nicht gegenüber dem Kunden, dies gilt auch für mittelbare Schäden des Kunden.
  8. DotNetFabrik haftet nicht für Fehler in Dokumenten, die der Kunde zur Weiterverwendung freigegeben hat. Das gilt auch für daraus resultierende Fehler.
  9. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt (§ 14 ProdHG).

§11 Behinderung oder Unterbrechung der Leistung

  1. Ereignisse höherer Gewalt, die DotNetFabrik die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen DotNetFabrik, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen DotNetFabrik mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, gleich.
  2. Wird DotNetFabrik in der ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Leistungen behindert, so verlängern sich die Ausführungsfristen angemessen, wenn dies der Auftraggeber zu vertreten hat, der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlassen oder nicht fristgerecht erbracht hat.

§12 Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte

  1. DotNetFabrik behält das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung und Bearbeitung an Ideen, Entwürfen, Skizzen, Prototypen, Quellcodes, Datenbanken, digitalen Werken sowie sonstigen Arbeitsergebnissen vor. Ohne schriftliche Zustimmung dürfen diese Informationen, weder mittelbar noch unmittelbar, Dritten zugänglich gemacht werden. Die Offenlegung ggfls. übergebener Quellcodes ist nicht gestattet.
  2. Bei Entwicklungsleistungen erhält der Kunde die Arbeitsergebnisse als lauffähige, kompilierte Anwendung. Ein Anspruch auf Herausgabe der Quellcodes besteht nicht.
    Für die Herausgabe der Quellcodes wird – sofern nichts Abweichendes vereinbart – zusätzliche Vergütung in Höhe des zugrundeliegenden Auftragswertes fällig.
  3. Die Vervielfältigung von Entwürfen von DotNetFabrik ist ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von DotNetFabrik dem Kunden nicht gestattet.
  4. Die Einräumung von Nutzungs- und Bearbeitungsrechten an allen Arbeitsergebnissen von DotNetFabrik erfolgt vorbehaltlich der vollständigen Zahlung. Der Umfang der Rechteübertragung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen oder dem Vertragszweck. § 31 Abs. 5 UrhG findet Anwendung.
  5. DotNetFabrik steht ein Auskunftsanspruch über die Nutzung der Arbeitsergebnisse durch den Kunden zu.
  6. DotNetFabrik wird vom Auftraggeber bei Veröffentlichungen in üblicher Form als Urheber bzw. Entwickler genannt.
    Der Verzicht von DotNetFabrik auf Urhebernennung bei jeglichen Formen von Werken oder werkähnlichen Leistungen bedarf der Schriftform.
  7. DotNetFabrik ist berechtigt, den Kunden als Referenz zu nennen. DotNetFabrik ist weiter berechtigt, von Produkten, die DotNetFabrik für Kunden hergestellt hat, auf eigene Kosten Präsentationsinstanzen in beliebiger Menge für Eigenwerbung zu nutzen und zu verbreiten, auch zur Teilnahme an Wettbewerben.
  8. Es ist nicht gestattet, das Produkt in irgendeiner Weise zu verändern, anzupassen, zu dekompilieren, entschlüsseln, disassemblieren, Reverse Engineering vorzunehmen oder zu versuchen, Quellcode oder zugrundeliegende Ideen, Algorithmen, Datenstrukturen oder Schnittstellen des Produkts oder im Produkt enthaltene oder bei der Benutzung des Produkts erstellte Dateien zu rekonstruieren oder zu ermitteln oder das Produkt in anderer Weise auf eine von Menschen lesbare Form zurückzuführen.
  9. Es ist nicht gestattet, technische Schutzmaßnahmen (z.B. Kopierschutz, TPM) im Produkt zu umgehen oder ein Verfahren zu deren Umgehung zur Verfügung zu stellen.

§13 Allgemeine Bestimmungen

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, bleiben die übrigen Bedingungen hiervon unberührt. DotNetFabrik und der Auftraggeber sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bedingung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Unwirksamen am nächsten kommt.
  2. Sofern der Auftraggeber ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.
  3. Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Vertragsbedingungen beinhalten sowie besondere Garantien und Abmachungen sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen von DotNetFabrik erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn DotNetFabrik hierfür schriftliche Zustimmung erteilt.
  4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Heidenheim an der Brenz.